Letzte Änderung: 08.01.2012
Havarie - Notruf: 0345 581 6111 

Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal

download
[download von www.azv-goetschetal.de]

Präambel

Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) i.d.F. vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.01.2011 (GVBl. LSA S. 14, 18); der §§ 78 - 84 des Wassergesetzes für das Land Sachsen Anhalt (WG-LSA) i. d.F. vom 16. März 2011(GVBl. LSA S. 492) sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen Anhalt, i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.02.1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) sowie die §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen Anhalt (KAG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58) beschließt der Abwasserzweckverband Götschetal in seiner Verbandsversammlung am 14.11.2011 die folgende 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung:

 

(Änderungen sind farbig markiert)

§ 1
Aufgaben des Verbandes, Verbandsanlage

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe die Abwasser- und Niederschlagswasser- beseitigungspflicht für das Verbandsgebiet zu erfüllen. Die Aufgabe der Straßenoberflächenentwässerung verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband die Pflicht zur Planung, Errichtung oder vertraglichen Nutzungssicherung von Verbindungssammlern, Kläreinrichtungen und  Ortsnetzen sowie ihres Betriebes und ihrer Unterhaltung. Die näheren Einzelheiten werden in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt.



(2) Jedes Verbandsmitglied bringt die öffentlichen Abwasseranlagen in den Zweckverband ein. Diese gelten als mit der Gründung des Zweckverbandes als übertragen. Über die Übernahme bestehender Kredite und Kreditverpflichtungen entscheidet die Verbandsversammlung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Angemessenheit. Sofern die Mitgliedskommunen des Zweckverbandes eigenständig Ortskanalisationen erstellen, ist das mit dem Zweckverband abzustimmen. Darüber sind vertragliche Vereinbarungen zu treffen, damit Ortskanalisationen und Zweckverbandsanlagen zeitlich und technisch aufeinander abgestimmt erstellt werden. Vor der Wiedervereinigung erstellte Anlagen werden stets kostenfrei übertragen.

(3) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen. Er besitzt Dienstherrenfähigkeit.

(4) Der Zweckverband führt einen Stempel bzw. ein Dienstsiegel mit der Umschrift
"Abwasserzweckverband Götschetal"

-Siegelabdruck-

(5) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, er dient dem öffentlichen Wohl und hat die Pflicht, kostendeckend zu arbeiten. Er ist gemeinnützig.

 

§ 2
Rechtsnatur,
Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden, Siegel

Mitglieder des Zweckverbandes sind

die Gemeinde Petersberg (teilweise), mit den Ortsteilen Alaune, Beidersee, Dachritz, Drehlitz, Frößnitz, Grube Ferdinande, Gutenberg, Kaltenmark, Krosigk, Merkewitz, Morl, Möderau, Nehlitz, Petersberg, Sennewitz, Sylbitz, Teicha, Trebitz, Wallwitz und Westewitz.

die Stadt Wettin-Löbejün (teilweise), mit den Ortsteilen Nauendorf, Merbitz und Priester.

Das Verbandsgebiet umfasst die angegebenen Ortsteile der beteiligten Gemeinden.


§ 3
Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen:

Abwasserzweckverband Götschetal.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Nauendorf (Ortsteil Priester).

 

§ 4
Organe

Organe des Zweckverbandes sind:

1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsgeschäftsführer.

 

§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern zusammen. Jede Mitgliedsgemeinde entsendet einen Vertreter. Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme. Es wird die Einwohnerzahl zu Grunde gelegt, die die Einwohnermeldeämter zum 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.

(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Vertreter sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Vertreter und die Stellvertreter werden von den Verbandsmitgliedern für eine Wahlperiode gewählt. Sie deckt sich mit der Wahlperiode der Kommunalvertretung. Die Amtszeit der Vertreter und Stellvertreter endet mit der Konstituierung der neu zusammengesetzten Verbandsversammlung. Wiederholte Wahlen zum Vertreter oder Stellvertreter, auch mehrmalige, sind zulässig.

(4) Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlperiode von dem betreffenden Verbandsmitglied ein anderer Vertreter bzw. Stellvertreter zu bestimmen.

 

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Zweckverbandes und hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
1. Auftragserteilung, Überwachung und Koordinierung der von dem Verband im Sinne des § 1 dieser Satzung geplanten und durchgeführten Investitionen, soweit die nachfolgenden Wertgrenzen der Nummern 16, 17 und 19 überschritten werden.

2. Wahl des Verbandsgeschäftsführers und seines Vertreters sowie von notwendigen Ausschüssen.

3. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des Stellvertreters.

4. Festlegung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Wirtschaftsjahr.

5. Festlegung der Verbandsumlage.

6. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

7. Entlastung des Verbandsgeschäftsführers.

8. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Satzungen.

9. Geschäftsordnung des Verbandes.

10. Aufnahme neuer Verbandsmitglieder.

11. Abschluß von Gestaltungsverträgen mit Direkteinleitern, die nicht die Ortskanalisation von Verbandsmitgliedern nutzen können.

12. Ausscheiden und Ausschluß von Verbandsmitgliedern.

13. Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens.

14. Übertragung des Betriebes von Verbandsanlagen an Dritte.

15. Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte.

16. Verfügung über Verbandsvermögen, Erwerb von Vermögensgegenständen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen oder Darlehen des Verbandes, soweit sie eine Wertgrenze von 5.000 € je Einzelfall überschreiten.

17. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewähr- und sonstigen Verträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte, ab einer Wertgrenze von über 5.000 € je Einzelfall.

18. Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach § 131 (2) GO LSA.

19. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

 

§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zusammen.

(2) Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Vertreter der Mitgliedsgemeinden dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; wobei in der Ladung auf die Verkürzung der Ladungsfrist und den Grund für die Nichteinhaltung der regulären Ladungsfrist hinzuweisen ist.

 

§ 8
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen anwesend sind.

(2) Sofern Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt werden und die Verbandsversammlung zur Verhandlung über die gleichen Angelegenheiten zum zweiten Mal einberufen wird, so ist die zum zweiten Mal einberufene Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter und der anwesenden Mitglieder bezüglich der zurückgestellten Angelegenheiten beschlußfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Sitzung der Verbandsversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch die Geschäftsordnung und für einzelne Angelegenheiten auf Antrag durch Beschluss der Verbandsversammlung ausgeschlossen werden.

(4) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes sowie den Bestand des Zweckverbandes betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

(6) Sofern durch die Verbandsversammlung Wahlen durchgeführt werden, erfolgen diese gemäß § 54 Abs. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

 

§ 9
Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Soweit das Gesetz und diese Satzung keine Regelungen treffen, finden die für die Kommunen in Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(2) Nach Gründung des Abwasserzweckverbandes ergehende Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt finden auf die Verbandssatzungen Anwendung.

 

§ 10
Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinen Stellvertreter ohne Aussprache.

(2) Die Wahlzeit für den Vorsitzenden der Verbandsversammlung entspricht der des § 5 Abs. 3 dieser Satzung. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung bleibt bis zur Konstituierung der neu gewählten Verbandsversammlung im Amt.

(4) Scheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, oder legt sein Amt als Vorsitzender der Verbandsversammlung oder Stellvertreter vorzeitig nieder, so ist für den Rest der Wahlperiode von der Verbandsversammlung ein anderer Vorsitzender der Verbandsversammlung oder Stellvertreter zu wählen.

 

§ 11
Aufgaben des Vorsitzenden der Verbandsversammlung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer die Verbandsversammlung ein. Die Einberufung hat in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen werden.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung.

(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung handelt sein Vertreter.

 

§ 12
Wahl und Stellung des Verbandsgeschäftsführers

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsgeschäftsführer und bestimmt einen Stellvertreter.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von 7 Jahren gewählt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich. Der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens 4 Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(4) Scheidet der Verbandsgeschäftsführer vorzeitig aus oder legt sein Amt als Verbandsgeschäftsführer vorzeitig nieder, so ist ein neuer Verbandsgeschäftsführer zu wählen. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Sie kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung des Verbandes bevorsteht.

(5) Der Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, es sei denn, er wurde wieder gewählt. Der Verbandsgeschäftsführer scheidet unabhängig davon mit Ablauf des Tages aus seiner Funktion aus, an dem er abgewählt wurde.

(6) Der Verbandsgeschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Er ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme. Er muß mindestens über die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen.

(7) Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein. Er kann durch Beschluss jederzeit abberufen werden. In diesem Fall ist unverzüglich ein neuer Vertreter des Verbandsgeschäftsführers zu bestimmen.

 

§ 13
Aufgaben des Verbandsgeschäftsführers

(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer bereitet Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie in Verantwortung der Verbandsversammlung gegenüber durch.

(3) In dringenden Angelegenheiten des Zweckverbandes, deren Erledigung auch nicht bis zu einer nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 dieser Satzung einberufenen Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsgeschäftsführer anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe der Eilentscheidung und die Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

(4) Dem Verbandsgeschäftsführer werden zur alleinigen Entscheidung folgende Aufgaben übertragen:

1. Verfügung über Verbandsvermögen, Erwerb von Vermögensgegenständen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen oder Darlehen des Verbandes, soweit sie im Wirtschaftsplan festgelegt sind und eine Wertgrenze von 5.000 € je Einzelfall nicht überschreiten.

2. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von
Gewähr- und sonstigen Verträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte, soweit sie im Wirtschaftsplan festgelegt sind und eine Wertgrenze von 5.000 € je Einzelfall nicht überschreiten.

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € nicht überschreiten.

4. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes.

5. Im Falle der Verhinderung des Verbandsgeschäftsführers handelt sein
Vertreter.

 

§ 14
Verpflichtungsgeschäfte

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind.

(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 gilt nicht für die Erklärung in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Abs. 1 ausgestellten Vollmacht.

 

§ 15
Wirtschaftlichkeit

(1) Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des EigBG vom 24.03.1997 (GVBl. LSA S. 446) und die der Eigenbetriebsverordnung vom 20.08.1997 (GVBl. LSA S. 758) zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen der Eigenbetriebe.

(2) Zuständiges Rechnungsprüfungsamt im Sinne des § 18 EigBG ist für den Zweckverband das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis.

 

§ 16
Finanzierung der Verbandsaufgaben, Verbandsumlagen

(1) Der Zweckverband finanziert seine Aufgaben wie folgt:

- aus Gebühren und Beiträgen,
- aus Zuwendungen Dritter,
- aus Krediten,
- aus Umlagen seiner Mitglieder.

(2) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken. Umlageschlüssel ist die Zahl der Einwohner. Stichtag ist der 31.12. des vorletzten Jahres. Maßgebend sind die Zahlen der Einwohnermeldeämter.

(3) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitglieder stehen.

(4) Die Umlagen sind im Wirtschaftsplan festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile des Wirtschaftsplanes bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die Umlagen werden im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie können im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch Änderung des Wirtschaftsplanes geändert werden. Die Umlagenbeiträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Umlagebescheid mitzuteilen. Bei der Festsetzung der Umlagen ist die Berechnung der Höhe des Umlagebeitrages für jedes Verbandsmitglied auszuweisen. Die Umlagen werden jeweils mit einem Viertel des festgesetzten Jahresbeitrages am 10. des jeweils 3. Quartalsmonats zur Zahlung fällig.

(6) Für die Zeit, in denen die Umlagen zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt sind, ist der Zweckverband berechtigt, vorläufige Zahlungen in Höhe des Umlagebeitrages des Vorjahres anzufordern.

 

§ 17
Veröffentlichungen

(1) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in je einer Ausfertigung den Verbandsmitgliedern übersandt.

(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Einheitsgemeinde „Petersberg“ und im Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit oder eignet sich der bekanntzumachende Text wegen seines Umfanges nicht in vollem Wortlaut zur Bekanntmachung, so kann diese durch Auslegung in den Geschäftsräumen des AZV oder seines Betriebsführers während der Dienststunden ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in den in Absatz 2 genannten Amtsblättern hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

(4) Die Bekanntgabe der Durchführung der Verbandsversammlungen (Zeit, Ort und Tagesordnung) erfolgt ebenfalls in den in Absatz 2 genannten Amtsblättern.

 

§ 18
Eigentum an den Anlagen und Einrichtungen des Zweckverbandes

1) Die im Rahmen des Zweckverbandes geschaffenen Anlagen und Einrichtungen sowie die, die diesem gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung zu Eigentum übertragen wurden, sind Eigentum des Zweckverbandes.

(2) Das Eigentum des Zweckverbandes ist anteilslos gemeinschaftliches Eigentum der Verbandsmitglieder.

 

§ 19
Aufnahme, Ausschluss, Kündigung und Austritt von Verbandsmitgliedern

(1) Die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder ist mit zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder durch Beschluss möglich. Gleiches gilt für den Ausschluss von Verbandsmitgliedern, mit der Maßgabe, dass hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder notwendig ist.

(2) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sowohl des Mitgliedes als auch des Zweckverbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Nicht zumutbar ist die Mitgliedschaft für ein Verbandsmitglied erst dann, wenn durch den Verbleib im Zweckverband seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde, oder zwischen Leistung und Nutzen ein krasses und unzumutbares Missverhältnis entsteht oder ein übermäßiger Kostenaufwand für die zu erledigenden Aufgaben entsteht und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs mit dem Zweckverband erfolglos ausgeschöpft sind. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig nicht vor bei Nichterfüllung bestimmter Erwartungen, Änderung des Umlageschlüssels, sowie der Möglichkeit, die übertragenen Aufgaben selbst oder anderweitig kostengünstiger und bürgernäher erfüllen zu lassen.

(3) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten. Die entsprechende Mitteilung muss 24 Monate vor dem Austrittszeitpunkt mittels eingeschriebenen Briefes an den Verbandsgeschäftsführer gesandt werden. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bedarf einer vorherigen Zustimmung von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung und der ¾ Mehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung.

(4) Sobald ein Verbandsmitglied ein nachhaltiges verbandsschädigendes Verhalten an den Tag legt bzw. die Mitgliedschaft dem Zweckverband aus anderen Gründen unzumutbar ist, kann der Zweckverband das betroffene Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausschließen. § 19 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(5) Erfolgt ein Ausschluss, eine Kündigung oder ein Austritt, so haben das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband über die Abwicklung vertragliche Vereinbarungen zu treffen (Vermögensauseinandersetzung), die sich am Runderlass des MI vom 10.10.1997 (MBl. LSA S. 1780) orientieren und im Übrigen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Die Rechtsgedanken des § 20 Absatz 5 sind nachrangig entsprechend anzuwenden.

(6) Aufnahme, Ausschluss, Kündigung und Austritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

 

§ 20
Auflösung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn dies von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder beschlossen wird. Die Auflösung kann zeitlich erst dann erfolgen, wenn die Vermögensauseinandersetzung nach dem Belegenheitsprinzip abgeschlossen ist. Wird über die Vermögensauseinandersetzung binnen eines Jahres keine Einigung erzielt, so entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde über die Form der Auflösung verbindlich. Eine Auflösung ist nur dann möglich, wenn die Bilanz des Verbandes ausgeglichen ist. Im Falle eines erforderlichen Ausgleichs haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Einwohnerzahl (Stichtag ist der 31.12. des vorletzten Jahres) eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisten.

(2) § 19 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

(3) Der Zweckverband gilt auch dann als aufgelöst, wenn durch das Ausscheiden von Mitgliedern nur noch ein Mitglied im Zweckverband verbleibt.

(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(5) Bei der Auflösung des Zweckverbandes sind folgende Grundsätze anzuwenden:
a) Der Wert der Abwasserentsorgungsanlagen des Zweckverbandes ist zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses zu ermitteln. Die Anlagen sind sodann auf die Mitgliedsgemeinden zu übertragen. Hierbei gilt das Belegenheitsprinzip. Die Mitgliedsgemeinden haben den Wert der auf Sie übertragenen Anlagen an den Zweckverband in Geld auszugleichen. Der Geldwertausgleich kann mit unstrittigen Forderungen nach Buchstabe b) verrechnet werden.
b) Aus dem übrigen Zweckverbandsvermögen einschließlich des Geldwertausgleiches nach Buchstabe a) sind die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes einschließlich der Kosten der Auflösung zu begleichen. Verbleibt ein Überschuß, so ist dieser analog § 16 Absätze 3 und 4 auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen.
c) Reicht das Zweckverbandsvermögen nicht aus, um die Kosten nach Buchstabe b) zu begleichen, so besteht eine Nachschusspflicht der Mitgliedsgemeinden, deren Verteilung sich nach § 16 Absätze 3 und 4 richtet.

 

§ 21
Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, diese unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen unberührt. Dies gilt nur, soweit die unwirksame Bestimmung nicht einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt.

Diese Satzung wird mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalkreis im Amtsblatt des Landkreises Saalkreis bekannt gegeben.

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Nauendorf, den 14.11.2011

Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer

Siegel