Letzte Änderung: 20.12.2010
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Satzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung -

1. Änderung

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Präambel

Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) zuletzt geändert durch Artikel 2 den §§ 150 - 157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.02.2010 (GVBl. LSA S. 69) sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG - LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677), sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz (KAG - LSA) vom 11. Juni 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008, GVBl. LSA Nr. 28/2008, S. 452, beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götschetal in ihrer Verbandsversammlung am 15.11.2010 die nachfolgende 1. Änderung der Verwaltungskostensatzung:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Höhe der Kosten
§ 3 Bemessungsgrundsätze
§ 4 Rechtsbehelfsgebühren
§ 5 Gebührenbefreiung
§ 6 Auslagen
§ 7 Kostenschuldner
§ 8 Entstehung der Kostenschuld
§ 9 Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung
§ 10 Billigkeitsmaßnahmen
§ 11 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 12 Inkrafttreten
Anlage Kostentarife

§ 1
Allgemeines

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis des AZV Götschetal werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im nachfolgenden Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

§ 2
Höhe der Kosten

Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 der Satzung nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 3
Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühren das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt,
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Wird eine zunächst abgelehnt Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

 

§ 4
Rechtsbehelfgebühren

(1) Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid wird nur erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr richtet sich nach dem Kostentarif dieser Satzung.
(2) Wird der Rechtsbehelfbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfkosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

 

§ 5
Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

  • Mündliche Auskünfte,
  • Verwaltungstätigkeiten, die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
  • Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

 

§ 6
Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörden entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

  • Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete/Beauftragte des AZV Götschetal oder der angehörigen Gemeinden oder einer Verwaltungsgemeinschaft zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;
  • Telegrafen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngesprüche,
  • Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  • Zeugen- und Sachverständigengebühren,
  • Bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
  • Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  • Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  • Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen.

 

§ 7
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  • wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
  • wer die Kosten durch eine dem AZV gegenüber abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  • wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 8
Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

§ 9
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung

(1) Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der AZV Götschetal einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(3) Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBL.LSA S. 710) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.

 

§ 10
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 11
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.

 

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Nauendorf, den 15.11.2010

Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer

 

Anlage Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung des AZV Götschetal

Kostentarif AZV-GT  

Allgemeine Verwaltungskosten

 

1.Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse,
Gestattungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist.
10,00 € je 0,5h
min. 5,00 €
2. Abschriften,
a) Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken,
Rechnungen u. a. für jede angefangene Seite DIN A 4
10,00 €/Seite
bei Abschriften
b) schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten je angefangene Seite DIN A 4
nach Zeitaufwand
10,00 €/0,5 h
c) schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von
Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird; je angefangene Seite   
nach Zeitaufwand
7,50 €/0,5 h
d) Kopien
DIN A4 je Seite                 
DIN A3 je Seite   

0,20 €
0,50 €
e) Kopien von Plänen
DIN A4 und DIN A3            

5,00 €/ Seite
f) Schriftliche Auskünfte nach Zeitaufwand
10,00 €/0,5 h
g) Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut  nach Zeitaufwand
7,50 €/0,5 h

3. Gebühren nach Zeitaufwand
Für nachfolgende Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
1. Abnahme einer Einbindung
2. Baustellenbeaufsichtigung (sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststele bis zur Baustelle zu Grunde zu legen
3. Beratungen zum Grundstücksanschluss vor Ort
Die Gebühren ergeben sich aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Tarifgebiet Ost (TVöD/VDK)

 
für Angestellte der Enttgeltgruppen 3 bis 6 5,50 €/ 0,5 Stunde
für Angestellte der Entgeldgruppen 7 bis 10: 7,50 €/ 0,5 Stunde
für Angestellte der Entgeldgruppen 11 und darüber 10,00 € /0,5 Stunde
Zuschlag für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden      50 %
B
Besondere Verwaltungskosten
 
1. Finanzangelegenheiten
Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bescheinigungen über gezahlte Beiträge, Gebühren und Hausanschlusskosten
10,00 €

2. Bau- und Grundstücksangelegenheiten

a) Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht
Für die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß
Antragstellung durch den Kunden, erfolgt die Rechnungslegung entsprechend des Kostenfestsetzungsbescheides des jeweiligen Landkreises zzgl. der Gebühren nach Zeitaufwand

 
b) Stellungnahmen zu Bauanträgen für den Bauherrn oder dessen Beauftragten 25,00 €
c) Fristverlängerungen 25,00 €
d) für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 30,00 €
e) Genehmigungen zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art in Anlagen des AZV Götschetal 150,00 €
f) Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des Anschlussnehmers erforderlich werden: Rechnung des Laborbetriebes zuzüglich 50,00 €
C
Kostentarif für Rechtsbehelfe
 
Die Kosten für die Entscheidung über Rechtsbehelfe entsprechend § 4 dieser Satzung richten sich nach dem Bescheidwert der Sache.

Die Kosten entfallen wie folgt:
Bescheidwert:

 
1,00 € bis 500,00 €        20,00 €
über 500,00 € bis 5.000,00 € 150,00 €
über 5.000,00 € bis 10.000,00 € 200,00 €
über 10.000,00 € 250,00 €
Bei Postsendungen werden die jeweils gültigen Tarife den Gebühren hinzugerechnet.   
D
Kostentarife für Maßnahmen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 
Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der Satzungen des AZV 10,00 bis 1.000,00 €
Androhung von Zwangsmitteln
soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung, Unterlassung aufgegeben ist
10,00 bis 50,00 €
Anwendung von Zwangsmitteln  
Ersatzvornahme 10,00 bis 1.000,00 €
Festsetzung von Zwangsgeld 10,00 bis 1.000,00 €