Letzte Änderung: 02.07.2009
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Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für die
Herstellung zweiter und weiterer Grundstücksanschlüsse des
Abwasserzweckverbandes Götschetal

- GRUNDSTÜCKSANSCHLUSS-KOSTENERSTATTUNGSSATZUNG -

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Präambel

Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40); der §§ 150 - 157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i.d.F. vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 07.11.2007, GVBl. S. 353, sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.02.2008, GVBl. LSA 2006, S. 40, sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008, GVBl. LSA Nr. 28/2008, S. 452, beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götschetal in ihrer Verbandsversammlung am 09.02.2009 die nachfolgende Satzung:

 

§ 1
Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Götschetal (nachfolgend “AZV“ genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers (überwiegend aus Trennkanalisationsanlagen, Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) und Niederschlagswassers (nachfolgend Abwasser genannt) rechtlich jeweils selbständige Anlagen,
a) Zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in biologisch und/ oder mechanisch arbeitende Kläranlagen,
b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben,
c) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung,
als öffentliche Einrichtung.

(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung zweiter und weiterer Grundstücksanschlüsse einschließlich der Revisionsschächte/-kästen für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Ebenso werden Kostenersatzansprüche für Einzelanschlüsse erhoben sowie für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen sowie für deren Beseitigung.

 

§ 2
Erstattungsanspruch

(1) Für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen an die zentrale öffentliche Abwasseranlage sind dem AZV die Aufwendungen in tatsächliche Höhe zu erstatten, wenn der AZV den Grundstücksanschluss
a) im Rahmen der Bebauung von Baulücken und sonstigen Einzelmaßnahmen herstellt
(Einzelanschluss);
b) auf Antrag des Grundstückseigentümers neben einem vorhandenen
Grundstücksanschluss einen oder mehrere Grundstücksanschlüsse herstellt;
c) auf einer nach Grundstücksteilung verselbständigten Teilfläche eines Grundstücks,
für welche die Beitragspflicht nach der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV
bereits entstanden ist, herstellt oder
d) nach Beseitigung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses erneuert.

(2) Der Erstattungsanspruch aus Abs. 1 besteht nicht, wenn der AZV Grundstücksanschlüsse unmittelbar im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen zur Neuerrichtung oder Erneuerung von Abwasserkanälen vornimmt und der Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses nach den Regelungen der Abwasserbeitragssatzung des AZV mit dem Abwasserbeitrag abgegolten sind.

 

§ 3
Entstehen des Erstattungsanspruchs

Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des zusätzlichen Grundstücksanschlusses bzw. in den anderen Fällen der Kostenerstattung mit der Beendigung der Maßnahme.

 

§ 4
Erstattungspflichtige

(1) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts erstattungspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. F. vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) bzw. in der jeweils geltenden Fassung belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts erstattungspflichtig.

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. vom 29.03.1994 (BGBl.I S. 709), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 3 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (VermBerG) vom 20.10.1998 (BGBl.I S. 3180) bzw. in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner, im Falle von Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

 

§ 5
Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt, der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheids fällig.

 

§ 6
Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Erstattungspflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. einem von ihm beauftragten Dritten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattung erforderlich ist.

(2) Der AZV bzw. seine Beauftragten können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

 

§ 7
Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

 

§ 8
Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 KAG-LSA Auf Antrag hin gestundet oder im Einzelfall ganz oder zum Teil erlassen werden.
(2) Über entsprechende Anträge entscheidet gem. § 13 (4) der Verbandssatzung der Verbandsgeschäftsführer bis zu einem Wert von 5.000,00 € und gem. § 6 der Verbandssatzung die Verbandsversammlung bei einem Wert über 5.000,00 €.

 

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 6 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattungspflicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
b) entgegen § 6 Abs. 2 verhindert, dass dem AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu notwendige Hilfe verweigert;
c) entgegen § 7 den Wechsel der Rechtsverhältnisse nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

(3) Der AZV ist im Hinblick auf diese Bestimmung Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1
Nr. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481)
i. d. F. vom 19.12.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2864) bzw. in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.08.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenerstattungssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal vom 26.02.2007, bekannt gemacht am 01.08.2007 im Amtsblatt Nr. 11, Jahrgang 16 der Verwaltungsgemeinschaft Götschetal-Petersberg und am 01.08.2007 im Amtsblatt Nr. 19, Jahrgang 3 der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit rückwirkend zum 02.08.2007 außer Kraft.

 

Nauendorf, den 09.02.2009

Thomas Herrmann
Verbandsvorsitzender