Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
des Abwasserzweckverbandes Götschetal
- ABWASSERGEBÜHRENSATZUNG-

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Präambel
Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.383); der §§ 150 - 157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i.d.F. vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S.248), sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238), sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008, GVBl. LSA S. 452) beschließt der Abwasserzweckverband Götschetal in seiner Verbandsversammlung am 15.03.2010 folgende Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband Götschetal (nachfolgend “AZV“ genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers (überwiegend aus Trennkanalisationsanlagen, Abwasser aus Klein-kläranlagen und abflusslosen Gruben) und Niederschlagswassers (nachfolgend Ab-wasser genannt) rechtlich jeweils selbständige Anlagen,
a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in biologisch und/oder mechanisch
arbeitende Kläranlagen,
b) zur Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben,
c) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung,
als öffentliche Einrichtung.
(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Abwassergebührensatzung differenzierte Grundgebühren für die Bereitstellung und Unterhaltung der Anlagen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der jeweiligen zentralen öffentlichen Einrichtung (Abwassergebühren).
§ 2
Grundsatz
Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 3
Grundgebühr
(1) Für die Bereitstellung und Unterhaltung der Anlagen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung werden Grundgebühren erhoben.
(2) Die Grundgebühr bemisst sich an den Wasserzählergrößen der Trinkwasserleitung (Nenndurchfluss) je Hausanschluss.
(3) Die Grundgebühr beträgt monatlich pro Wasserzähler (zur Ermittlung des Trinkwasserverbrauchs) der Größe
bis |
|
Durchflussmenge bis max. |
5 m³/h |
12,00 Euro |
größer Qn 2,5 bis |
|
Durchflussmenge bis max. |
12 m³/h |
28,80 Euro |
größer Qn 6,0 bis |
|
Durchflussmenge bis max. |
20 m³/h |
48,00 Euro |
größer Qn 10,0 bis |
|
Durchflussmenge bis max. |
30 m³/h |
72,00 Euro |
größer Qn 15,0 bis |
|
Durchflussmenge bis max. |
50 m³/h |
120,00 Euro |
größer Qn 25,0 bis |
|
Durchflussmenge bis max. |
80 m³/h |
192,00 Euro |
größer Qn 40 |
|
Durchflussmenge größer |
80 m³/h |
288,00 Euro |
§ 4
Benutzungsgebührenmaßstäbe
I. Schmutzwasser
(1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch geeichten Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs- bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die Wassermengen nach Abs. 2 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 8 Abs. 1) bis 31.12. des Kalenderjahres anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss, soweit dies nicht gegen Kostenerstattung durch den AZV erfolgt. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des deutschen Eichgesetzes sowie der DIN 1988 entsprechen. Wenn der AZV auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Sie sind durch geeichte Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten durch ein Fachunternehmen gem. der DIN 1988 einbauen lassen muss, soweit dies nicht gegen Kostenerstattung durch den AZV erfolgt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Kalenderjahres beim AZV einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 3 sinngemäß. Der AZV kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind mit der jeweiligen Jahresrechnung zu verrechnen oder zu erstatten.
(6) Gewerbetreibende können Wassermengen, die nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, auf Antrag von der Abwassermenge absetzen lassen. Der Antrag auf Absetzung ist jedes Jahr neu, bis spätestens 30.10. des laufenden Kalenderjahres, beim AZV einzureichen. Später eingereichte Anträge finden keine Berücksichtigung. Als absetzbare Wassermengen gelten:
- für Fleischereien mit Wurstverarbeitung 15 %
- für Wäschereien 13 %
- für Bäckereien 15 %
- für Autowaschanlagen 10 %
der über Trinkwasserzähler ermittelten Wassermenge. Eine Berücksichtigung der tatsächlich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen erfolgt mit der jeweiligen Jahresrechnung.
II. Niederschlagswasser
(1) Die Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist 1 m² Gebührenbe- messungsfläche. Die Gebührenbemessungsfläche ist in vollen m² anzugeben
(2) Die Gebührenbemessungsfläche ermittelt sich nach der anteilig bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus das Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt.
(3) Bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche für die angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Flächen werden die im Folgenden genannten Flächengruppen mit den verschiedenen Abflussbeiwerten berücksichtigt:
Flächengruppe
Abflussbeiwert
| |
Faktor |
| Dachflächen |
1,0 |
| begrünte Dachflächen |
0,4 |
| Betonflächen, Asphalt |
1,0 |
| Verbundpflaster und Plattenbeläge mit durchlässigen Fugen |
0,6 |
| Rasengittersteine sowie sonstige gering versiegelte Flächen (wie Kunststoffwaben,
Splitt- und Schotterflächen, Schotterrasen o. ä.) |
|
(4) Gelangen von den auf dem Grundstück vorhandenen angeschlossenen versiegelten Flächen Niederschlagswasseranteile in auf dem Grundstück vorhandene, ganzjährig genutzte Niederschlagswasserspeicher- oder Versickerungsanlagen mit einem Mindestfassungsvolumen von 2 m³, die einen Anschluss an die Kanalisation haben, so ist die Fläche bis zur maximal tatsächlich an die Anlagen angeschlossene Fläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr gemäß nachstehender Tabelle zu reduzieren:
Anlagenart |
Abzugsfläche je m³ Speichervolumen |
Niederschlagswasserspeicher mit und ohne Drosselabfluss |
15 m² |
Versickerungsanlagen(Bemessung nach ATVA-138) |
45 m² |
Die Größe der Anlagen ist mit max. einer Stelle nach dem Komma anzugeben.
(5) Die ermittelten Flächen aus § 4/II. Abs. 1 und 2 werden auf volle m² gerundet.
(6) Der Gebührenpflichtige hat dem AZV auf dessen Aufforderung hin binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen auf einem Erfassungsbogen mitzuteilen. Maßgebend sind die mit Inkraftsetzung dieser Satzung bestehenden Verhältnisse.
(7) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 4 nicht nach, so kann der AZV die Berechnungsdaten schätzen.
§ 5
Benutzungsgebührensätze, Starkverschmutzungszuschlag
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt bei der Schmutzwasserentsorgung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a) dieser Satzung wie folgt:
- ab dem 01.01.2010 4,04 EUR/ m³
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt bei der Niederschlagswasserentsorgung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 lit. c) dieser Satzung wie folgt:
- ab dem 01.01.2010 1,66 EUR/ m²
(3) Wird in eine Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so wird wegen des erheblich erhöhten Aufwandes ein Starkverschmutzerzuschlag (SVZ) erhoben.
a. Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt dann vor, wenn der Verschmutzungsgrad des Abwassers, dargestellt als CSB (chemischer Sauerstoffbedarf, ermittelt aus der homogenisierten Probe nach der Dichromatmethode), den Wert von 800 mg/l übersteigt.
b. Der Starkverschmutzerzuschlag pro cbm eingeleitetem Abwasser errechnet sich nach der Formel
1. SVZ = 0,54 € x (CSB – 800) : 800.
Der gebührenpflichtige Verschmutzungsgrad wird anhand von mindestens fünf 24 h – Mischproben ermittelt. Die Mischproben hierfür werden an beliebigen Produktionstagen von einem mengenproportionalen Probennehmer unangemeldet entnommen. Den Probennehmer hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten an einem vom AZV zu bestimmenden Ort einzubauen.
Die Inbetriebnahme des Probennehmers ist dem AZV anzuzeigen. Der Probennehmer wird verplombt. Der AZV kann ihn jederzeit unangemeldet überprüfen..
§ 6
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 12 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist (Grundgebühr) oder der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird (Grund- und Benutzungsgebühr). Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. Im letzteren Falle verbleibt jedoch die zu leistende Grundgebühr.
§ 8
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 9
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.04., 15.06., 15.08. und 15.10. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem AZV auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.
(3) Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums auszugehen; im Falle des § 9 II bei der erstmaligen Gebührenerhebung von den Verhältnissen im dort benannten Zeitpunkt.
(4) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben geltend gemacht werden.
§ 10
Billigkeitsregelung
(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 KAG-LSA auf Antrag hin gestundet oder im Einzelfall erlassen werden.
(2) Über entsprechende Anträge entscheidet gemäß § 13 (4) der Verbandssatzung des AZV der Verbandsgeschäftsführer, bzw. § 6 die Verbandsversammlung.
§ 11
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen oder ihre Vertreter haben dem AZV bzw. einem von ihm beauftragten Dritten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV bzw. ein von ihm beauftragter Dritter kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
(3) Soweit sich der AZV bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung der Abwassermengen nach § 4 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) SSind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZV unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 13
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV bzw. von ihr beauftragter Dritter zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 4 I. Abs. 4 Satz 1 dem AZV die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt;
- entgegen § 4 I. Abs. 3 keinen Wasserzähler einbauen lässt;
- entgegen § 4 II. Abs. 4 dem AZV auf dessen Aufforderung hin nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen (Umfang und Art der bebauten und befestigten Grundstücksfläche sowie der vorhandenen baulichen Anlagen zum Auffangen des Niederschlagswassers) mitteilt;
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 trotz Aufforderung des AZV den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt;
- entgegen § 11 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- entgegen § 11 Abs. 2 verhindert, dass der AZV an 0rt und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
- entgegen § 12 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(3) Der AZV ist im Hinblick auf diese Bestimmung Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) i. d. F. vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.7.2002 (BGBl. I S. 2864) bzw. in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 9.2.2009.
Nauendorf, den 15.03.2010
Th. Herrmann
Verbandsgeschäftsführer