Letzte Änderung: 12.12.2010
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Satzung zur 1. Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Götschetal
(Abwassergebührensatzung - dezentral)

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Präambel

Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.383); der §§ 150 - 157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i.d.F. vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S.248), sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238), sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008, GVBl. LSA S. 452) beschließt der Abwasserzweckverband Götschetal in seiner Verbandsversammlung am 15.3.2010 die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung:

(Änderungen sind hervorgehoben)

§ 1
Allgemeines

(1) Der AZV betreibt die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) als öffentliche Einrichtung (dezentrale Abwasseranlage).

(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben.

 

§ 2
Gebührenmaßstab

(1) Die dezentrale Verbrauchsgebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen und abgefahren wird (Grundlage der Berechnung ist der Entsorgungsnachweis)

(2) Die Messung erfolgt durch die Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser.

 

§ 3
Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung

Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 29,69 EUR/m³

Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 18,35 EUR/m³

(2) bei der Entsorgung (nur im Havariefall) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und an Sonnabenden von 19:00 Uhr bis sonntags 7:00 Uhr wird ein Aufpreis von 50,00 EUR je Havariefall erhoben.

(3) Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins zwischen Gebührenpflichtigem und Entsorgungsunternehmen wird pro Leerfahrt eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben.

(4) Bei der Reinigung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben beträgt die Gebühr 40,00 EUR/ h.

 

§ 4
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 04.07.1995 (BGBl. I S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts gebührenpflichtig. Anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig ist außerdem der Nießbraucher sowie der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstückes.

(2) Mehre Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. v. 19.03.1994 (BGBl. I S. 709).

(4) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 12) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§ 5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich mit der Inbetriebnahme der Entwässerungsanlage. Die Gebührenpflicht erlischt, sobald die Grundstücksentwässerungsanlage beseitigt ist und dies dem AZV schriftlich mitgeteilt wird. Die Gebührenschuld entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.

 

§ 6
Benutzungszwang

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des AZV liegenden Grundstückes ist berechtigt und verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Fäkalschlamm und alles Schmutzwasser, wenn ein Einleiten in einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal nicht möglich ist, dem AZV zu übergeben (Benutzungszwang).

 

§ 7
Abfuhr

(1) Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben werden vom AZV oder seinen Beauftragten regelmäßig entschlammt und entleert. Zu diesem Zweck ist dem AZV und/ oder seinem Beauftragten ungehinderter Zutritt zu gewähren. Der anfallende Fäkalschlamm bzw. das anfallende Schmutzwasser werden der Behandlungsanlage zugeführt. Eine anderweitige Entsorgung ist untersagt.

(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:

a) Kleinkläranlagen werden wie folgt geleert:
• Mehrkammer - Absetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel jedoch mindestens einmal jährlich zu entleeren,
• Mehrkammer - Ausfaulgruben sind nach Bedarf, in der Regel jedoch mindestens einmal jährlich zu entleeren,
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers eine abweichende Entleerungshäufigkeit vereinbart werden.
Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Stoffrückhaltung in Mehrkammergruben und zur Sicherung einer optimalen Fäkalschlammabfuhr kann der Eigentümer einer Mehrkammergrube eine Überprüfung der Schlammhöhe mit einem Schlammspiegelmessrohr beantragen. Für die Überprüfung wird eine Gebühr von 44,00 € erhoben.

b) abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig mindestens eine Woche vorher beim AZV oder seinen Beauftragten die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.

(3) Eine Entsorgung kann auch ohne entsprechenden Antrag erfolgen, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(4) Der AZV oder seine Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.

(5) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

(6) Die Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube ist nach der Entschlammung bzw. Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7) Der Fäkalschlamm oder das Schmutzwasser ist dem AZV zu überlassen. Sie gehen mit der Übernahme in das Eigentum des AZV über. Der AZV ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

 

§ 8
Erhebungszeitraum

Die Gebührenschuld für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen sowie von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben entsteht jeweils mit der Erbringung der Leistung durch den AZV bzw. durch seinen Beauftragten.

 

§ 9
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid des Abwasserzweckverbandes festgesetzt.

(2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 10
Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Gebührenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 11
Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Gebührenpflichtigen oder ihre Vertreter haben dem AZV bzw. den von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und die Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Der AZV bzw. die von ihm Beauftragten können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

 

§ 12
Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Jede Neuanschaffung, Änderung und Beseitigung einer Grundstücksabwasseranlage ist dem AZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

§ 13
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSD-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnungen) durch den AZV zulässig.

(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

 

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 eine anderweitige Entsorgung vornimmt oder vornehmen lässt;
2. entgegen § 7 Absatz 5 die Zufahrt und Freilegung zur Entsorgung nicht gewährleistet;
3. entgegen § 11 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
4. entgegen § 11 Absatz 2 verhindert, dass der AZV vor Ort ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
5. entgegen § 12 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Nauendorf, den 15.03.2010

Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer