Satzung
über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserzweckverbandes Götschetal
- Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung -
(1. Änderungssatzung)

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Präambel
Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) zuletzt geändert durch Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406, 408) i. V. m. den §§ 150 - 157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.02.2010 (GVBl. LSA S. 69) sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG - LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677), sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008, GVBl. LSA Nr. 28/2008, S. 452, beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götschetal in ihrer Verbandsversammlung am 15.11.2010 die nachfolgende Satzung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Anschlusszwang
§ 5 Benutzungszwang
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 7 Entwässerungsgenehmigung
§ 8 Entwässerungsantrag
§ 9 Einleitungsbedingungen
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZENTRALE ABWASSERANLAGE
§ 10 Grundstücksanschluss
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 13 Sicherung gegen Rückstau
III. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DEZENTRALE ABWASSERANLAGE
§ 14 Bau, Betrieb und Überwachung
§ 15 Einbringungsverbote
§ 16 Entleerung
IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 17 Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen
§ 18 Anzeigepflichten
§ 19 Altanlagen
§ 20 Befreiungen
§ 21 Haftung
§ 22 Zwangsmittel
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Kommunalabgaben
§ 25 Übergangsregelung
§ 26 In-Kraft-Treten
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Der AZV Götschetal (nachfolgend "AZV" genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers (überwiegend aus Trennkanalisationsanlagen, Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) und Niederschlagswassers (nachfolgend Abwasser genannt) rechtlich jeweils selbständige Anlagen,
a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in eine biologisch und/oder mechanisch arbeitende Kläranlage (rechtliche Zusammenfassung der technisch getrennten Einrichtungen erfolg unabhängig von der Reinigungsleistung; teilweise erfolgt eine Zuleitung zu den Kläranlagen zunächst über vom AZV übernommene Mischkanäle),
b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben,
c) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung,
als öffentliche Einrichtungen.
(2) Der AZV kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte vornehmen lassen
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, und Sanierung bestimmt der AZV im Rahmen seiner ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
(4) Die zentrale öffentliche Abwasseranlage endet grundsätzlich an der Grundstücksgrenze, umfasst aber auch den Revisionsschacht/-kasten oder vergleichbare Anlagen auf dem zu entwässernden Grundstück (wenn der Revisionsschacht/-kasten nicht im öffentlichen Bereich realisiert wird vgl. auch § 10 Abs. 3). Der Revisionsschacht/-kasten ist Teil der öffentlichen Einrichtung.
(5) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört jeweils das gesamte öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie:
a) das Abwasserleitungsnetz, die Abwasseranschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze, Abwasserreinigungs- und Abwasserrevisionsschächte, Druckleitungen Abwasserpumpstationen und Regenrückhaltebecken;
b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers wie z.B. die Klärwerke und ähnliche Anlagen (z.B. Oxydationsteichanlagen), die im Eigentum des Verbandes stehen und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich der AZV bedient;
c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme des Abwassers dienen;
d) bei der Anwendung von Sonderentwässerungsverfahren (Vakuum und Druckentwässerung) die Hausanschlusskanäle vom Hauptkanal/ -leitung bis einschließlich des Vakuumübergabeschachtes bzw. der Grundstückspumpstation sowie die zur Überwachung und Steuerung der Grundstücksentwässerung erforderlichen Einrichtungen.
(6) Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus privaten abflusslosen Gruben und aus Hauskläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstückes.
(7) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten diese Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des AZV liegenden Grundstücks, das an eine Straße mit einer betriebsfertigen Sammelleitung unmittelbar angrenzt oder ein Leitungsrecht zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen Weg oder einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg oder ein dinglich oder durch Baulast gesichertes Leitungsrecht hat, kann verlangen, dass das Grundstück an die Sammelleitung angeschlossen wird (Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie den Regelungen dieser Satzung, insbesondere der §§ 7 bis 9, der ergänzend hierzu ergangenen Satzungen und sonstiger Einleitungsbedingungen sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlagen eingeleitet werden. Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf die Anlagen Dritter, soweit der AZV über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erneuerung, Ergänzung, Änderung oder Betriebsaufnahme
der öffentlichen Abwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise besteht nicht.
§ 4
Anschlusszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt.
(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die jeweilige zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Schmutzwasseranlage.
(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage, kann der AZV den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Schmutzwasseranlage. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.
(5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Schmutzwasserentwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Verbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage vorzubereiten.
(6) In Bezug auf den Anschlusszwang für die öffentliche Niederschlagswasseranlage entsteht eine Anschlusspflicht dann, wenn ein Grundstück derart befestigt ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser auf Dauer anfällt und dort nicht schadlos in geeigneter Weise gehalten (versickert) werden kann. Des weiteren bei Bestehen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses oder wenn sonstige Gründe des Allgemeinwohls den Anschlusszwang erfordern (§ 151 Abs. 3 WG-LSA i.V.m. § 8 Abs. 2 GO-LSA).
Dies trifft unter anderem zu, wenn
a) keine Einleitgenehmigung von der Unteren Wasserbehörde für begünstigte Grundstücke von Gräben und sonstigen Vorflutern besteht,
b) keine Genehmigung für wasserbauliche Anlagen von der Unteren Wasserbehörde, wie z. Bsp. Regenwassertanks und Versickerungsanlagen vorliegt,
c) die Lage (Neigung, Gefälle), der Bodengrund und/oder die befestigte Grundstücksfläche im Verhältnis zur versickerungsfähigen Restgrundstücksfläche (Grundflächenzahlindex) nicht geeignet und nicht ausreichende Versickerung ohne Gefährdung von Nachbargrundstücken zulassen. Ein Bodengrundgutachten ist in Zweifelsfällen notwendig.
§ 5
Benutzungszwang
Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 gilt - verpflichtet, alles anfallende Abwasser der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Satz 1 gilt auch für dezentrale Schmutzwasseranlagen.
§ 6
Ausnahme und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Bei der zentralen Schmutzwasseranlage kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen.
Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Schmutzwasseranlage.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufes oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.
(3) Ist ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich, so hat der AZV räumlich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang auszunehmen. Eine solche Ausnahmeentscheidung ist den betroffenen Grundstückseigentümern mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung sind die betroffenen Grundstückseigentümer an Stelle der Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet.
§ 7
Entwässerungsgenehmigung
(1) Der AZV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung).
Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung (Änderungsgenehmigung).
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind von dem Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
(3) Der AZV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücks-entwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte Dritter sowie der Rechte von Trägern öffentlicher Belange erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
(5) Der AZV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 9 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.
(6) Der AZV kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücks-entwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch den Verband zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat.
(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der AZV sein Einverständnis erteilt hat.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 8
Entwässerungsantrag
(1) Der Entwässerungsantrag ist beim Verband mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 4 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.
(2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
a) eine Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung,
b) eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit,
c) bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
- Menge und Beschaffenheit des Abwassers,
- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,
- Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb,
d) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante Gebäude und befestigte Flächen, bauliche Anlagen auf dem Grundstück
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand
- Gewässer, soweit vorhanden oder geplant,
e) einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten und Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstückes und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN.
f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100 soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die
Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.
(3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage hat zu enthalten:
a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlagen,
c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
- Lage der Hauskläranlage bzw. Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.
(4) Darstellungsarten sind gemäß Bauvorlagenverordnung vorzunehmen.
(5) 1. Bei bereits auf dem Grundstück vorhandenen Betrieben kann der AZV Ergänzungen zu den Antragsunterlagen und Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für notwendig hält. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer zu unterschreiben.
2. Der AZV kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.
§ 9
Einleitungsbedingungen
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs. 2 - 15 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung (nachfolgend: InEinIVO) genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der InEinIVO erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Entwässerungsgenehmigung nach dieser Satzung nicht.
(2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Wasser aus Grundstücksdrainagen, Quellen und Gewässer darf nicht eingeleitet werden. Anderes Abwasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist, darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AZV eingeleitet werden, wenn keine andere Möglichkeit der Beseitigung besteht.
(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die
- die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,
- giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie
- die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.
Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:
- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste;
- Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesaft, Blut und Molke;
- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
- Säuren und Laugen (zulässiger pH- Bereich 6,5 - 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen; ausgesprochen toxische Stoffe.
- Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. 7 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Abs. 11 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1989 - insbesondere § 46 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung - entspricht.
(6) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind vor der Einleitung in die zentrale Abwasseranlage vollständig zu inaktivieren. Für diese Vorbehandlung ist ein Gutachten nach § 7 Abs. 3 vorzulegen.
(7) Abwässer - insbesondere aus Industrie - und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) - dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:
1. Allgemeine Parameter
a) Temperatur: 35° C
(DIN 38404-C 4, Dez. 1976)
b) pH-Wert: wenigstens 6,5
(DIN 38404-C 5, Jan. 1984) höchstens 10
c) Absetzbare Stoffe: nicht begrenzt
(DIN 38409-H 9-2, Jul. 1980)
2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette)
soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach
DIN 4040 zu Abscheideanlagen über Nenngröße 10 (>NG 10)
führen: 100 mg/l
gesamt (DIN 38409-H 17, Mai 1981)
3. Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar:
(DIN 38409-H 19, Febr. 1986)
50 mg/l DIN 1999 Teil 1-6 beachten.
Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.
b) gesamt (DIN 38409-H 18, Febr.1981) 100 mg/l
c) soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe
erforderlich ist: 20 mg/l
(DIN 38409-H 19, Febr.1986)
4. Halogenierte organische Verbindungen
a) absorbierbare organische Halogenverbindungen 1 mg/l
(AOX)
(DIN EN ISO 1485 Nov. 1996)
b) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe 0,5 mg/l
(LHKW) als Summe aus Trichlorethen,
Tetrachlorethen, 1,,-1, 1- Trichlorethan,
Dichlormethan gerechnet als Chlor (CI)
(DIN EN ISO 10301 Aug. 1997)
5. Organische halogenfreie Lösungsmittel mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38407-F 9, Mai 1991): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l
6. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
a) Antimon (Sb) (DIN 38406-E 22, März 1988) 0,5 mg/l
b) Arsen (As) (DIN 38405-D 18, Sept. 1985/Aufschluss nach 10.1) 0,5 mg/l
c) Barium (Ba) (Bestimmung von 33 Elementen mit ICO-OES) 5 mg/l
d) Blei (Pb) (DIN 38406-E 6-3, Mai 1981 oder 1 mg/l
DIN 38406-E 22, März 1988)
e) Cadmium (Cd) (DIN EN ISO 5961, Mai 1995) 0,5 mg/l
f) Chrom (Cr) 1 mg/l
(DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 10-2,
Juni 1985 oder DIN EN 1233, Aug. 1996)
g) Chrom (sechswertig) (CR-VI) 0,2 mg/l
(DIN 38405-D 24, Mai 1987)
h) Cobalt (Co) 2 mg/l
(DIN EN ISO 11885, Apr. 1998)
i) Kupfer (Cu) 1 mg/l
(DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E
7-2, Sept. 1991)
j) Nickel (Ni) 1 mg/l
(DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E
11-2, Sept. 1991)
k) Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l
(DIN EN 1483, Aug. 1997)
l) Selen (Se) 2 mg/l
m) Silber (Ag) 1 mg/l
(DIN 38405-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E
10-2, Jun.1985)
n) Zink (Zn) 5 mg/l
(DIN 38406-E 22, März 1988)
o) Zinn (Sn) 5 mg/l
(DIN 38406-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E
18-2, Jun. 1985)
p) Aluminium (Al) und Eisen (Fe) keine Begrenzung, soweit
keine Schwierigkeiten bei
der Abwasserableitung
auftreten (s. Nr. 1 c)
7. Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NHN) 100 mg/l < 5.000 EW
(NHN) 200 mg/l > 5.000 EW
(DIN EN ISO 11732, Sept. 1997)
b) Stickstoff aus Nitrit (NO-N), falls größere Frachten anfallen 10 mg/l
(DIN EN ISO 10304-1, 10304-2, Nov. 1996)
c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l
(DIN 38405-D 13-1, Febr. 1981)
d) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1 mg/l
(DIN 38405-D 13-2, Febr. 1981)
e) Fluorid (F) 50 mg/l
(DIN EN ISO 10304-1,10304-2,Nov. 1996)
f) Phosphorverbindungen (P) 50 mg/l
(DIN EN 1189, Dez. 1996)
g) Sulfat (SO) 600 mg/l
(DIN EN ISO 10304-1,10304-2, Nov.1996)
h) Sulfid (S) 2 mg/l
(DIN 38405-D 26, Apr. 1989)
8. Weitere organische Stoffe
a) Wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als CHOH) 100 mg/l
(DIN 38409-H 16-2,Jun. 1984 oder DIN 38409-H 16-3,Jun.1984)
b) Farbstoffe
Nur in einer so niedrigen (DIN EN ISO 7887, Dez.1994) Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch- biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint.
9. Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l
(DIN 38408-G 24, Aug. 1987)
10. Soweit sich vorgenannte DIN- Vorschriften ändern, gelten die dann jeweiligen neuen
Vorschriften. Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im
Bedarfsfalle festgesetzt.
(8) Die vorstehend genannten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. Sofern dort eine Messung aus technischen Gründen nicht erfolgen kann, muss die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, dass eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses Abwassers mit Abwässern aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand vom AZV durchgeführt werden kann.
(9) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichem Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen- gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH- Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe.
Bei der Einleitung sind die vorstehend in Abs. 7 genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der jeweils letzten fünf im Rahmen der verbandsseitigen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100% übersteigt.
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der Fassung der 26. Lieferung 1992 auszuführen, wobei die in § 8 Abs. 7 zu den einzelnen Grenzwerten angegebenen DIN- Normen anwendbar sind.
(10) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind.
Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlage oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 7.
(11) Es ist unzulässig, entgegen der jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt nicht in Bezug auf den Parameter Temperatur.
(12) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Vorbehandlungsanlagen so zu planen, zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit und Menge des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.
Der AZV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem AZV schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.
Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß den vorstehenden Einleitungsbedingungen für Abwasser eingehalten werden. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die Eigenkontrollen sind entsprechend der in Abs. 8 und 9 für die behördliche Überwachung genannten Festlegungen hinsichtlich Art, Häufigkeit, Bewertung und Durchführung vorzunehmen. Eine behördlich durchgeführte Kontrolle ersetzt die Eigenkontrolle nicht.
Sobald ein Überschreiten der Einleitungswerte oder ein sonstiger Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen festgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer oder der Betreiber der Anlage den AZV unverzüglich davon zu unterrichten.
(13) Der AZV kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden.
(14) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 7 unzulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, so ist der AZV berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
(15) Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen EG- Richtlinien über Grenzwerte bestehen, gelten diese an Stelle von § 9 Absätze 7 und 8. Überlassen derartige EG- Richtlinien die Bestimmungen von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, sind an Stelle der Einleitungsbegrenzungen in § 9 Absätze 7 und 8 die diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Wasserhaushaltsgesetz über Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser bzw. entsprechende andersrechtliche Vorschriften anzuwenden. § 9 bleibt im übrigen unberührt.
Für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 04.05.1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABL. EG Nr. L 129 S. 23) gilt die Verordnung über Qualitätsziele und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung bei oberirdischen Gewässern (OGewQZ VO) vom 12.03.2001 (GVBl. LSA S. 105).
II.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZENTRALE
ABWASSERANLAGE
§ 10
Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte auf dem zu entwässernden Grundstück bestimmt der AZV.
(2) Der AZV kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit gesichert haben. Dies ist dem AZV durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs nachzuweisen.
Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Der AZV lässt die Grundstücksanschlüsse für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Anschlusskanal vom Hauptsammler einschließlich Revisionsschacht bis ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze auf dem zu entwässernden Grundstück) herstellen. Die Grundstückseigentümer haben dies zu dulden.
(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.
(5) Der AZV hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich ist.
(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.
§ 11
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Ist für das Ableiten des Abwassers in den Kanalanschluss ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so ist eine entsprechende Abwasserhebeanlage einzubauen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Verbesserung, Beseitigung und den Betrieb hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(2) Die Herstellung und Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 i.V.m. DIN EN 1610 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben dürfen nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber dem AZV die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Prüfung durch den AZV in Betrieb genommen werden. Bis zur Prüfung dürfen Rohrgräben nicht befüllt werden. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Prüfung befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der AZV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich etwaiger Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des AZV auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.
(6) Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage dies erforderlich machen.
(7) Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch der AZV . Die §§ 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 12
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Dem AZV oder seinem Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Anfallstellen zu gewähren. Er ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu nehmen.
(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
§ 13
Sicherung gegen Rückstau
(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.
(2) Das unter der Rückstauebene anfallende Schmutzwasser ist dem öffentlichen Kanal rückstaufrei über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage zuzuführen. Abweichend davon kann eine Ableitung unter Verwendung eines Rückstauverschlusses erfolgen, wenn
- ein natürliches Gefälle vorhanden ist,
- die Räume, von denen Schmutzwasser abgeleitet wird, in Bereichen untergeordneter Nutzung liegen,
- (bei fäkalienhaltigem Abwasser aus Klosett- und Urinalanlagen) der Benutzerkreis der Anlagen klein ist (wie z.B. bei Einfamilienhäusern, auch mit Einliegerwohnung) und dem Benutzerkreis ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht,
- (bei fäkalienfreiem Abwasser) im Falle eines Rückstaus auf die Benutzung der Ablaufstellen verzichtet werden kann.
III.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR
DIE DEZENTRALE ABWASSERANLAGE
§ 14
Bau, Betrieb und Überwachung
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer gem. DIN 1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Betrieb“) zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.
(3) Für die Überwachung gilt § 12 sinngemäß.
§ 15
Einbringungsverbote
In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 9 Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.
§ 16
Entleerung
(1) Die abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden von dem AZV oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist der AZV oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm wird einer Behandlungsanlage zugeführt.
(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
. Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - beim AZV die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
. Kleinkläranlagen werden bei Bedarf entschlammt, wobei in der Regel jedoch Mehrkammer- Absetzgruben einmal jährlich und Mehrkammer- Ausfaulgruben in zweijährigem Abstand zu entschlammen sind.
. Der AZV oder seine Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
IV.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 17
Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen
Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des AZV oder mit Zustimmung des AZV betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 18
Anzeigepflichten
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 4 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem AZV mitzuteilen.
(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlagen, so ist der AZV unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen und Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem AZV mitzuteilen.
(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem AZV schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem AZV antragsseitig (Entwässerungsantrag) mitzuteilen.
§ 19
Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der AZV den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.
§ 20
Befreiungen
(1) Der AZV kann auf Antrag bei der Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise Befreiung vom Benutzungszwang (§ 5) gewähren, um - sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen - eine Eigennutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu ermöglichen.
(2) Ferner kann der AZV von den Bestimmungen in §§ 7 ff. - soweit sie keine Ausnahmen vorsehen - Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
§ 21
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer eingeleitet oder sonstige Stoffe in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den AZV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen der AZV geltend machen.
(2) Wer entgegen § 17 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der AZV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem AZV den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6) Bei Überschwemmungsschäden infolge von
1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
2. Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes;
3. Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;
4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführungen von Anschlussarbeiten;
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom AZV schuldhaft verursacht worden sind.
(7) Wenn bei der dezentralen Entsorgung - trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung - infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt oder unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell hierdurch bedingter Schäden gegen der AZV .
§ 22
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.11.2005 (GVBl. S. 698, 700) in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen- Anhalt i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2003 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl. S. 340) ein Zwangsgeld von 5,00 – 500.000,00 € angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Handelt es sich bei der zu erzwingenden um eine vertretbare Handlung, so kann die Handlungspflicht nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließen lässt;
2. § 5 das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ableitet;
3. § 7 vor Erteilung der Entwässerungsgenehmigung und ohne Einverständnis des AZV mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
4. § 8 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;
5. den Einleitungsbedingungen in §§ 9 und 15 die öffentlichen Abwasseranlagen benutzt;
6. § 10 seiner Duldungspflicht nicht nachkommt;
7. § 11 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
8. § 11 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
9. § 12 Beauftragten des AZV nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
10. § 16 die Entleerung behindert oder durch nicht vom AZV autorisierte Dritte vornehmen lässt oder die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;
11. § 17 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
12. § 18 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
§ 24
Kommunalabgaben
(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen sowie für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Kommunalabgaben nach dem KAG-LSA auf der Grundlage jeweils gesonderter Satzungen erhoben (Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse).
(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten auf der Grundlage einer gesonderten Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 25
Übergangsregelung
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gem. § 8 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes sowie i.V.m. § 151 Abs. 3 WG LSA für Vorhaben von Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
§ 26
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 22.03.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal vom 23.06.2003, bekannt gemacht am 01.08.2003 im Amtsblatt Nr. 12, Jahrgang 12 der Verwaltungsgemeinschaft Götschetal-Petersberg und am 10.07.2003 in der Nauendorfer Rundschau Nr. 91, Jahrgang 13 der Gemeinde Nauendorf ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit rückwirkend zum 22.03.2007 außer Kraft.
Nauendorf, den 09.02.2009
Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer