Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für die
Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Götschetal
- ABWASSERBEITRAGSSATZUNG -

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Präambel
Aufgrund der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40); der §§ 150 - 157 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i.d.F. vom 12.04.2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 07.11.2007, GVBl. S. 353, sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.02.2008, GVBl. LSA 2006, S. 40, sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008, GVBl. LSA Nr. 28/2008, S. 452, beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götschetal in ihrer Verbandsversammlung am 09.02.2009 die nachfolgende Satzung:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband Götschetal (nachfolgend “AZV“ genannt) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers (überwiegend aus Trennkanalisationsanlagen, Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) und Niederschlagswassers (nachfolgend Abwasser genannt) rechtlich jeweils selbständige Anlagen,
a) Zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in biologisch und/oder mechanisch
arbeitende Kläranlagen,
b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben,
c) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung,
als öffentliche Einrichtung.
(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Abwasserbeitragssatzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für seine zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gem. vorgenanntem Abs. 1 (Abwasserbeiträge). Der Abwasserbeitrag deckt die Kosten für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses ab, wenn der Grundstücksanschluss vom AZV im unmittelbaren Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen zur Neuerrichtung oder Erneuerung von Abwasserkanälen erfolgt. Bei einem Grundstücksanschluss an die zentrale Schmutzwasserkanalisation beinhaltet der Grundstücksanschluss einen Revisionsschacht/-kasten.
§ 2
Grundsatz
Der AZV erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge (Herstellungsbeiträge) von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht (§ 6 Abs. 1 KAG-LSA).
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in den Mitgliedsgemeinden des AZV zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen.
§ 4
Beitragsmaßstab
I.
Schmutzwasserbeitrag
(1) Der Abwasserbeitrag wird bei der Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche - in tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 200 % und für jedes weitere Vollgeschoss 120 % der Grundstücksfläche - in Ansatz gebracht.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
2. die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen – sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen sowie bei
Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, - sofern sie nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen – die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese baulich oder gewerblich genutzt werden kann;
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und
die nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine Straßen angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straßen zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft;
5. die über die sich nach Nr. 2 lit. b) oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut
oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 4 der der Straßen zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
6. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als
Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze, nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 65 % der Grundstücksfläche;
7. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als
Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
8. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseran-
lage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch eine rechtsverbindliche
Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt bei Grundstücken
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet;
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,
d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn
aa) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
bb) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
cc) sie in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) – c);
2. für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;
3. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) und e) sowie nach Nr. 2 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlichen vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);
4. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (Abs. 3 Nr. 4), wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
5. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit;
6. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und aufgrund einer rechtsverbindlichen Fachplanung (vgl. Abs. 1 Nr. 9) abwasserrelevant nutzbar sind,
a) die höchste Zahl der durch die Fachplanung zugelassenen Vollgeschosse,
b) die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn die Fachplanung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält,
jeweils bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 9.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
1. Bebauungspläne, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
II.
Niederschlagswasser
(1) Der Abwasserbeitrag wird bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe), sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, werden 65 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Für alle anderen Grundstücke gilt I. Abs. 3.
(4) Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gilt bzw. gelten
1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
2. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und
Campingplatzgebiete 0,2
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S.
von § 11 BauNVO 0,8
Kerngebiete 1,0
3. für Sport- und Festplätze sowie für selbständige
Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
4. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB),
Grundstücke, für die durch Bebauungsplan
landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt
ist und bei Friedhofsgrundstücken und
Schwimmbädern 0,2
5. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB),
die aufgrund einer rechtsverbindlichen
Fachplanung abwasserrelevant nutzbar sind-
- bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 i.V.m.
I. Abs. 3 - 1,0
6. Die Gebietseinordnung nach Abs. 3 richtet sich für
Grundstücke,
a) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
b) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.
§ 5
Beitragssatz
(1) Die Beitragssätze für die Herstellung der in § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung aufgeführten zentralen öffentlichen Abwasseranlagen betragen bei der
Schmutzwasserbeseitigung 3,01 € /m² beitragspflichtige Fläche,
Niederschlagswasserbeseitigung 2,46 € /m² beitragspflichtige Fläche.
(2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. F. vom 21.09.1994 (BGBL. I S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBL. I S. 330) bzw. in der jeweils geltenden Fassung, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. vom 29.03.1994 (BGBL. I S. 709), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 3 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (VermBerG) vom 20.10.1998 (BGBL. I S. 3180) bzw. in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Beitragspflichtig sind auch der oder die Erben des Grundstückseigentümers, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Beitragspflichtig sind der oder die gesetzlichen Erben, solange nicht eine anderweitige Erbfolge durch Vorlage des Erbscheins nachgewiesen wird.
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 7
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
(3) Für die Schmutzwasserbeseitigung oder die Niederschlagswasserbeseitigung sind Abwasserbeiträge entsprechend den jeweiligen Beitragssätzen zu erheben, sofern für das Grundstück die der Schmutzwasserbeseitigung oder der Niederschlagswasserbeseitigung dienenden Teil-Einrichtungen zu verschiedenen Zeitpunkten betriebsfertig hergestellt werden. In diesem Falle entsteht die Teil-Beitragspflicht bereits mit der betriebsfertigen Herstellung der der Schmutzwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung.
(4) Bei Veränderung der Nutzung eines Grundstückes in Gebieten auf die § 34 BauGB Anwendung findet, erfolgt eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 8
Vorausleistung
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 9
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 10
Ablösung
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 11
Billigkeitsregelungen
(1) Übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen.
(2) Ausgehend von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Verbandes mit 933 qm gelten derartige Wohngrundstücke als i. S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA übergroß, wenn die nach § 4 I Abs. 3 zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche, 1213 qm) oder mehr überschreitet.
a) Grundsatz: In diesem Sinne übergroße Grundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfange, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche übersteigenden Vorteilsfläche zu 30 v. H. herangezogen.
b) Ausnahmeregelung: Für bestimmte Grundstücke, denen aufgrund der spezifischen Wohnbebauung durch den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein im Verhältnis zum Leitbild des Gesetzgebers (ländlich geprägtes Grundstück mit Eigenheimbebauung und nur wenigen Anschlussnehmern) deutlich erhöhter beitragsrelevanten Vorteil vermittelt wird und für die eine weitgehende zinslose Stundung bzw. Erlass der Beitragsschuld geradezu unbillig erscheinen würde (atypische Sonderfälle) gilt:
Veranlagung jenseits der Begrenzungsfläche (volle Restfläche) für
a. Eigentumswohnanlagen
von 3 und 4 Sondereigentumseinheiten: 55 % des Beitragssatzes
von 5 bis 8 Sondereigentumseinheiten: 65 % des Beitragssatzes
von 9 bis 12 Sondereigentumseinheiten: 75 % des Beitragssatzes
von 13 bis 16 Sondereigentumseinheiten: 85 % des Beitragssatzes
mehr als 17 Sondereigentumseinheiten: 90 % des Beitragssatzes
b. Mietswohnungen (überwiegend gewerbliche Vermietung)
von 3 und 4 Mieteinheiten: 55 % des Beitragssatzes
von 5 bis 8 Mieteinheiten: 65 % des Beitragssatzes
von 9 bis 12 Mieteinheiten: 75 % des Beitragssatzes
von 13 bis 16 Mieteinheiten: 85 % des Beitragssatzes
mehr als 17 Mieteinheiten: 90 % des Beitragssatzes
(3) Die durchschnittliche Grundstücksgröße im Sinne des Abs. 2 beträgt im Verbandsgebiet des AZV 933 m².
(4) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die auf der durch § 4 I Abs. 2 bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 4 Abs. 2 fallendes Grundstück errichtet sind und die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben gemäß § 6 c Abs. 3 KAG-LSA beitragsfrei. Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile wird unter Berücksichtigung des § 4 I Abs. 4 dieser Satzung Rechnung getragen.
(5) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 KAG-LSA auf Antrag hin gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(6) Über entsprechende Anträge entscheidet gem. § 13 Abs. 4 der Verbandssatzung des AZV der Verbandsgeschäftsführer bzw. gem. § 6 der Verbandssatzung des AZV die Verbandsversammlung.
§ 12
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen oder ihre Vertreter haben dem AZV bzw. einem von ihm beauftragten Dritten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der AZV bzw. ein von ihm beauftragter Dritter kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 13
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZV unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 14
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger – DSG-LSA – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.02.2002 (GVBl. LSA S. 54) i.V.m. VV-DSG-LSA vom 31.08.2002 (MBl. LSA S. 1091)) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV bzw. von ihm beauftragter Dritter zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
2. entgegen § 12 Abs. 2 verhindert, dass der AZV an 0rt und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
3. entgegen § 13 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(3) Der AZV ist im Hinblick auf diese Bestimmung Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1996 (BGBl. I S. 481) i. d. F. vom 19.02.1997 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitsverfahrensrechts vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2864) bzw. in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 22.03.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes Götschetal vom 15.01.2007, bekannt gemacht am 01.02.2007 im Amtsblatt Nr. 2, Jahrgang 16 der Verwaltungsgemeinschaft Götschetal-Petersberg und am 07.2.2007 im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 3 der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit rückwirkend zum 22.03.2007 außer Kraft.
Nauendorf, den 09.02.2009
Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer