Auf der Grundlage der §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.11.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 522), in Verbindung mit den §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 522), in Verbindung mit §§ 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA 2005, S. 698, 700) und der §§ 6 und 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 18.08.1993 (GVBl. LSA S. 412), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl.-LSA Seite 769, 801), hat die Verbandsversammlung des AZV Götschetal in ihrer Sitzung am 08.10.2007 die nachfolgende Satzung für die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter beschlossen:
§ 1
Abgabenerhebung
Der Abwasserzweckverband Götschetal – nachfolgend AZV genannt – erhebt zur Abwälzung der von ihm gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (Abw AG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz Sachsen-Anhalt (AGAbwAG–LSA) an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlenden Abwasserabgabe nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.
§ 2
Abgabetatbestand
(1) Die Abgabe wird für Einleiter erhoben, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag (Kleineinleitung) Schmutzwasser aus Haushalten und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Direkteinleiter) und für dessen Einleitung der AZV nach § 6 Abs. 1 des AGAbwAG-LSA anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
(2) Ein Abgabetatbestand liegt nicht vor, wenn das Abwasser nachweislich:
a) rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt oder
b) in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt und rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, oder
c) das Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.
Rechtmäßig heißt, dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist, hygienische Belange gewahrt und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Das ist der Fall, wenn das Abwasser im Rahmen einer ordnungsgemäßen landbaulichen Bodenbehandlung auf oder in den Boden eingebracht wird mit dem Ziel, dass das Abwasser der Wachstumsförderung dient und nicht über das Grundwasser beseitigt werden soll. Mindestvoraussetzung ist, dass das Abwasser vorher in einer Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261 oder TLG 7762 behandelt worden ist. Das Aufbringen von ungeklärtem Abwasser auf Böden, auch wenn es mit Jauche oder Gülle vermischt ist, ist nicht rechtmäßig.
(3) Dem Abgabepflichtigen gem. § 3 dieser Satzung obliegt es, die Nachweisführung für das Nichtvorliegen eines Abgabentatbestandes zu führen und insofern eine Befreiung von der Abgabe zu erwirken.
§ 3
Abgabepflichtiger
(1) Bei Kleineinleitungen ist der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) abgabepflichtig. Es gilt die zu widerlegende Vermutung, dass der Grundstückseigentümer Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Eigentümer nicht auch gleichzeitig Einleiter sein, so ist er verpflichtet, dem AZV Mitteilung darüber zu machen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt.
(2) Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Abgabepflichtigen über. Wenn der bisher Abgabepflichtige die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV fällt, neben dem neuen Abgabepflichtigen.
§ 4
Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe gemäß AGAbwAG-LSA zu entrichten ist.
(2) Die Abgabepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung vollständig durch Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserkanalisation entfällt und dies der Abgabepflichtige dem AZV schriftlich angezeigt hat. Die Abgabepflicht erlischt ebenso, wenn der Abgabepflichtige Umstände angezeigt hat, die einen anderweitigen Wegfall begründen und der AZV den Wegfall der Einleitung schriftlich bestätigt hat.
(3) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum 30.04. für das vorangegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides durch das Land gegenüber dem Abwasserzweckverband für das betreffende Jahr.
§ 5
Abgabemaßstab und Abgabesatz
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohnern berechnet.
(2) Der Abgabensatz beträgt je Einwohner: 17,90 €/ Jahr.
§ 6
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung setzt einen schriftlichen Heranziehungsbescheid voraus, der mit dem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann.
(2) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
§ 7
Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in den Fällen des § 3 den erforderlichen Nachweis zu erbringen.
§ 8
Datenverarbeitung
1) Zur Feststellung des sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [DSG-LSA] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2002 [GVBl. S. 54], in der jeweils geltenden Fassung) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9, 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen, deren Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechtes bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- , Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 10.000 geahndet werden.
§ 10
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Satzung oder das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz besondere Vorschriften enthalten.
§11
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Götschetal.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.12.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwälzungssatzung vom 09.07.2003 außer Kraft.
Nauendorf, den 12.11.2007
Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer