Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 151 Absatz 5 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für das Verbandsgebiet des AZV Götschetal (Ausschlusssatzung)

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Präambel
Aufgrund des § 151 Absatz 5 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBI. LSA S.248) in Verbindung mit den §§ 6, 8 der Gemeindeordnung LSA in der Fassung vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S.568), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40, 46) sowie dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes Götschetal vom 27.12.2006 (in Kraft getreten mit Genehmigung vom 17.11.2008 durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des AZV Götschetal in der Sitzung am 10. August 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband Götschetal (nachfolgend „Verband“ genannt) betreibt als Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung über die Abwasserbeseitigung eine rechtlich jeweils selbständige öffentliche Einrichtung
a) zur Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet
b) zur Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet
c) zur dezentralen Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben.
(2) Der Verband ist berechtigt, nach Maßgabe des § 151 Absatz 5 WG LSA Abwasser aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise auszuschließen, wenn
1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,
2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder
3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(3) Die Aufgabe zur Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und des in Absetz- und Ausfaulgruben anfallenden Schlamms kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 2
Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für Teile des Entsorgungsgebietes
(1) Die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke laut dem Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes werden von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und des in Absetz- und Ausfaulgruben anfallenden Schlamms.
(2) Die Grundstücke, die bis Ende 2016 gemäß des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Verbandes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollen, werden bis zur Möglichkeit eines zentralen, leitungsgebundenen Anschlusses von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ergeben sich aus den Anlagen widersprüchliche Angaben zur Grundstückslage, ist die Angabe des Flurstücks maßgebend.
(4) Mit dem Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt (Nutzungsberechtigter).
§ 3
Wirksamkeit des Ausschlusses
Der Ausschluss wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung. Eine Information an den neuen Beseitigungspflichtigen ergeht nicht.
§ 4 Fortbestand alter Rechte
Freistellungsgenehmigungen, die bis zum Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des WG LSA vom 12.04.2006 in Bestandskraft erwachsen sind, gelten fort.
§ 5
Aufhebung des Ausschlusses
(1) Der Verband kann durch Satzung den Ausschluss aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht wieder aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage bis Ende 2016 nicht vorsieht, so ist der Verband gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.
Weiteren Bestandsschutz gewährt diese Satzung nicht.
(2) Die Aufhebung des Ausschlusses erfolgt durch Änderung der Satzungsanlagen. Er wird wirksam mit Inkrafttreten der Änderungssatzung.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1: Grundstücke, die nicht bis Ende 2016 angeschlossen werden sollen
Nauendorf, den 10.08.2009
Thomas Herrmann
Verbandsgeschäftsführer
Die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke geben im Wesentliche den Kenntnisstand vom Dezember 2006 wider. In der Ausführungsplanung für die jeweiligen Jahre ergeben sich immer neue Erkenntnisse und Notwendigkeiten. Aus diesem Grund werden das Abwasserbeseitigungskonzept und damit die Satzung und deren Anlage fortgeschrieben. Im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist diese Fortschreibung spätestens nach 5 Jahren gefordert