Letzte Änderung: 12.12.2010
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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten
beim Abwasserzweckverband Götschetal
(Aufwandsentschädigungssatzung)

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Präambel

Auf der Grundlage des §16 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des GKG-LSA vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA, S.81), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677) in Verbindung mit §33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl.-LSA, S.568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406, 408) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götschetal in ihrer Sitzung vom 15.11.2010 eine Entschädigungssatzung wie folgt beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Dem ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer, den Vertretern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des AZV Götschetal wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt ebenso für den Stellvertreter eines Vertreters oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Vertretungsfalle. Im Verhinderungsfalle des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers für einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten wird dessen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt die Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gezahlt.

 

§ 2
Aufwandsentschädigung

  1. Die Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer  wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt. Die pauschale Aufwandsentschädigung für den Verbandsgeschäftsführer wird auf monatlich 200,00 € festgesetzt.
  2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält eine monatliche Pauschale  von 30,00 €. Vertreter der Mitgliedsgemeinden erhalten eine monatliche Pauschale von 20,00 €.

 

§ 3
Entgangener Arbeitsverdienst

  1. Neben der Aufwandsentschädigung besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Teil 3 des Runderlasses 31.21-10041 des MI-LSA vom 17.12.2008. Danach werden Nichtselbständigen, Hausfrauen usw. der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts – oder Stundensatzes ersetzt. Dieser darf 13,00 €/h nicht überschreiten. Die Erstattung des Verdienstausfalls kann nur auf Antrag erfolgen.
  2. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

 

§ 4
Reisekostenvergütung

  1. Die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen Reisekosten werden erstattet, wenn ein notwendiges Erfordernis besteht, die Reise vorher beantragt und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung genehmigt wurde. Die Abrechnung erfolgt nach den für hauptamtliche Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.         
    Dabei wird die Reisekostenstufe B zugrunde gelegt.
  2. Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.

 

§ 5
Steuerliche Behandlung

  1. Bezüglich der steuerlichen Behandlung wird auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 11.12.2001 (MBl. LSA S. 2002 S. 230, geändert durch Erlass vom 18.02.2008, MBl. LSA S. 184) (Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden) verwiesen. Der Erlass findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
  2. Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungssatzung vom 9.2.2009 außer Kraft.

 

Nauendorf, den 15.11.2010

Th. Herrmann
Verbandsgeschäftsführer